Motiva Forum e.V.
Der Vorstand
Fichtenweg 12
32139 Spenge
kontakt@motiva-forum.de
Fragen zu Beitritt, Kündigung, Zahlungen, Spenden
Beitrittserklärungen und Kündigungen müssen schriftlich erfolgen (Adresse oben)
Kerstin Eggert
Handy: 0160-91331043
Email: siehe oben
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der am 12.09.1997 gegründete Verein führt den Namen Motiva-Forum - Verein der Freunde und Förderer des gewaltfreien Reitens und des artgerechten Umgangs mit Pferden e.V..
2. Der Verein hat seinen Sitz in Spenge-Lenzinghausen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Herford eingetragen.
3. Sein Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 2 Zweck Zwecke des Vereins sind:
1. der Schutz des Reitpferdes vor Mißbrauch durch artuntypische Haltungs- und Ausbildungsmethoden,
2. die Förderung der gewaltfreien Kontrolle des Pferdes durch dessen freiwillige Unterwerfung unter den Führungsanspruch des Menschen,
3. die Förderung von Methoden, welche Anmut und Schönheit des reiterlichen Vortrags vorrangig anstreben,
4. die Umsetzung dieser Methoden in Reitsport und Freizeitreiterei,
5. die Unterstützung reitpädagogischer Ansätze, welche den Motiva-Grundgedanken folgen,
6. die Förderung und Unterstützung eines geschützten Raumes für Kinder und Jugendliche zur Entwicklung sozialer Kompetenz durch verantwortlichen Umgang mit Pferden und Menschen,
7. die Förderung therapeutischer Arbeit am Pferd mit Kindern und Jugendlichen, welche körperlich oder psychisch beeinträchtigt sind,
8. zweckdienliche Öffentlichkeitsarbeit,
9. Einrichtung und Pflege geeigneter Anlagen (des Modellhofes Motiva) und Bereitstellung von entsprechenden Kräften und Hilfsmitteln für die unter 1. - 7. genannten Zwecke.
9a. Sowohl Anschaffungen als auch Investitionen und Einrichtungen stehen den Hofbetreibern zur Nutzung zur Verfügung und gehen unmittelbar in ihr Eigentum über.
10. Förderung des Pferdetheaters auf dem Motiva-Modellhof,
11. Rettung von Pferden und Ponys in Not (z.B. vor dem Schlachter) durch Erwerb und Sicherstellung einer artgerechten Versorgung.
§ 2a Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Interessen. Seine Tätigkeit im Rahmen des § 2 ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der z.Zt. gültigen Fassung.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Alle Ämter des Vereins sind Ehrenämter. Ersatz der Auslagen wird in dem vom Vereinsvorstand bestimmten Rahmen gewährt. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ehrenamtliche aktive und passive Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.
2. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt.
3. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
4. Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod oder - bei juristischen Personen - durch Auflösung, b) durch Austritt, c) durch Ausschluß.
5. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
6. Der Ausschluß eines Mitglieds ist nur aus wichtigem Grund mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluß des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluß des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlußerklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Aktive Mitglieder unterstützen ideell, finanziell und tatkräftig die in der Satzung genannten Zwecke des Vereins. Sie haben das Recht, dem Vorstand Projekte vorzuschlagen, welche dieser in angemessener Form im Forum diskutieren lassen muß.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, bis zum 1.April des laufenden Geschäftsjahres die in der Gebührenordnung genannten Beiträge zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Die Gebührenordnung wird während der Gründungsversammlung verabschiedet.
3. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
4. Passive Mitglieder sind solche, die den Verein nur ideell und finanziell unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
6. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins erworben.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Der Kassenwart
c) Die Mitgliederversammlung
d) Das Forum
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Vertreter des Modellhofes Motiva.
Diese drei Vorstände sind auch Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Alle drei Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
2. Der erste und der zweite Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Das dritte Vorstandsmitglied wird vom Hofbetreiber für eine Wahlperiode abgeordnet. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, daß den Vorstandsmitgliedern für diejenigen Tätigkeiten, die über den üblichen Aufgabenkreis des Vereinsvorstandes hinausgehen, Entschädigung für den tatsächlichen nachgewiesenen Aufwand, gezahlt wird.
4. Die Vorstandssitzung wird wirksam einberufen, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied die Übrigen unter Wahrung einer einwöchigen Ladungsfrist einberuft. In der Schulferienzeit gilt eine dreiwöchige Frist. Der Vorstand kann auch dann wirksam entscheiden, wenn alle Vorstände teilnehmen und auf die Ladungsfrist verzichten.
5. Der Vorstandsvorsitzende leitet in der Regel die Vorstandssitzung. Über die Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll geführt, welches von den anwesenden Vorstandsmitgliedern unter- schrieben wird.
6.Vorstandssitzungen finden mindestens halbjährlich statt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder ist dabei unzulässig.
7. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit der gültigen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als ungültige Stimme.
8. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
9. Der Vorstand beruft regelmäßig und auf Verlangen von aktiven Mitgliedern das Forum ein.
10. Der Vorstand entscheidet über einzelne Projekte, die die Umsetzung der Ziele des Vereins ermöglichen. Er hat das Forum in angemessener Form zu beteiligen.
11. Der Vorstand ernennt und entläßt Projektleiter. Diese können, auch wenn sie Mitglieder sind, angemessen für ein überdurchschnittliches Engagement honoriert werden.
12. Der Hofbetreiber hat ein Vetorecht gegen Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung, wenn Beschlüsse den Interessen des Hofes zuwiderlaufen.
§ 6a Kassenwart
Der Kassenwart wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Dem Kassenwart obliegt die Buchführung des Vereinsvermögens, die Mitgliederverwaltung und die Protokollführung über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er hat dem Vorstand regelmäßig und auf Verlangen über die finanziellen Transaktionen des Vereins Bericht zu erstatten. Der Kassenwart gehört nicht dem Vorstand an.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt.
2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Die Wahl des Vorstandes
- Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds
- Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Kassenwartes
- Entlastung des Kassenwartes
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
- Änderung der Gebührenordnung
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinen Vertretern mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich geladen. Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies verlangen und dem Vorstand dies schriftlich mitteilen.
Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. 4. Ein Vorstandsmitglied, in der Regel der 1. Vorsitzende, leitet die Versammlung.
5. Bei der Abstimmung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Ausnahmen bilden die Mitglieder, die ihren Austritt aus dem Verein schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben. Diese haben bis zu ihrem entgültigem Ausscheiden aus dem Verein Anwesenheits- aber kein Stimmrecht. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und zur Abstimmung zu bringen.
8. Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag bis zum 1. April des laufenden Jahres nicht entrichtet haben und nach zweimaliger Zahlungsaufforderung nicht Folge leisten, sind durch den Vorstand vom Verein auszuschließen.
§ 8 Forum
1. Das Forum ist eine freiwillige und für jedermann offene Veranstaltung, die in geselliger und informeller Form Angelegenheiten des Vereins diskutiert.
2. Das Forum schlägt mit einfacher Mehrheit dem Vorstand Projekte vor. Verfahrensfragen regelt eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung.
3. Das Forum findet auf Wunsch des Vorstandes oder eines Mitglieds statt. Termin und Ort werden durch Aushang vom Vorstand bekanntgegeben.
§ 9 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den „ Verein für Pferderettungswesen in Deutschland e.V.“ , der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann andere Regelungen treffen.
Sollte einer der vorgenannten Satzungspunkte unwirksam sein, so ist diese Satzung als solche nicht unwirksam. Die Vereinsmitglieder haben eine Regelung zu finden die der gewollten Regelung am nächsten kommt.
Errichtet zu Spenge-Lenzinghausen, den 12.09.1997
Geändert durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 23.1.1998
Geändert durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 17.4.1999
Geändert durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 16.3.2003
Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.10.2009